Was meint "Betrieb" oder "Betriebsteil"?

Erste Voraussetzung für den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber ist, dass ein "Betrieb" oder "Betriebsteil" veräußert wird.

1. Zunächst ist festzustellen, dass die genannten Begriffe nicht mit dem des Unternehmens übereinstimmen. Der Erwerber soll vielmehr bereits immer dann in die Arbeitsverhältnisse eintreten, wenn eine organisatorische Einheit, die eine eigene technische Zwecksetzung verfolgt bzw. ein Teil von ihr auf ihn übergeht.

Beispiel:
Ein Unternehmer, der eine Kette von Friseurläden betreibt, verkauft einen kompletten Laden an einen Käufer. 

2. Soweit es um Veräußerungen von Produktionsbetrieben geht, liegt ein "Betrieb" oder "Betriebsteils" im Sinne des § 613a BGB dann vor, wenn mit den auf den Erwerber übergegangenen Produktionsmitteln noch eine sinnvolle Produktion möglich ist. Die Übernahme des Betriebsgrundstücks oder die Fortführung des Firmennamens sind dazu nicht erforderlich. 

3. Geht es um die Veräußerung von Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, stellt die Rechtsprechung nicht hauptsächlich auf die Übernahme der sachlichen Produktionsmittel ab. Im Vordergrund steht vielmehr der Eintritt des Erwerbers in die immateriellen Betriebsmittel, wie Kundenstamm, Kundenlisten, Geschäftsbeziehungen zu Dritten und die Stellung des Betriebs am Markt.

Beispiel:
Der Verkauf auch eines einzelnen Friseurladens mit dem bestehenden Kundenstamm wird daher regelmäßig eine Betriebsübernahme sein und zwar auch dann, wenn nicht die komplette Einrichtung auf den Erwerber übergeht.

Beim Verkauf eines Einzelhandelsgeschäftes sind der Übergang der Geschäftsräume, die weitgehende Beibehaltung des Warensortiments sowie der Betriebsform und der Kundschaft die ausschlaggebenden Merkmale.

4. Wird nur ein "Betriebsteil" veräußert, kann die Frage auftreten, ob bestimmte Arbeitnehmer zum veräußerten Betriebsteil gehören oder zum "Restbetrieb". Insoweit wird vom Bundesarbeitsgericht auf die übereinstimmende Meinung aller Beteiligten abgestellt. Besteht allerdings keine Einigkeit, kommt es auf darauf an, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt.