Was bedeutet "Übernahme der Arbeitsverhältnisse"?

Ist ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne von § 613a BGB veräußert worden, sieht die Vorschrift als Rechtsfolge vor, dass die Arbeitsverhältnisse genau mit dem Inhalt gegenüber dem Erwerber fortbestehen, den sie im Zeitpunkt der Übernahme haben.

Im einzelnen gilt:

1. Bestimmungen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, die vor dem Übergang für die Arbeitnehmer Geltung hatten, dürfen innerhalb eines Jahres nicht zu Lasten der Arbeitnehmer verändert werden. Danach wirken sie als sog. abdingbare Klauseln weiter. 
Greift allerdings bereits während des ersten Jahres nach dem Betriebsübergang ein neuer Tarifvertrag oder eine neue Betriebsvereinbarung, werden die eigentlich "weitergeltenden" Bestimmungen gegenstandslos.

2. Hinsichtlich des Betriebsrates gilt folgendes:

a) Geht der Betrieb als ganzes auf den Erwerber über, behält er sein Mandat und führt somit seine Arbeit weiter wie bisher.

b) Geht nur ein Betriebsteil über, so behält der Betriebsrat des "Restbetriebes" solange ein sog. Übergangsmandat, bis in dem neuen Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist.

c) Das Mandat des Betriebsrats des "Restbetriebes" erlischt jedoch, wenn der veräußerte Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen Betrieb integriert wird.

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