1. § 613a Abs. 4 BGB verbietet es dem Arbeitgeber, eine Kündigung mit dem Übergang des Betriebs oder Betriebsteils zu begründen. Das heißt, der Betriebsübergang darf nicht als Anlass für eine Kündigung genommen werden.
2. Von diesem Kündigungsverbot werden auch die Arbeitsverhältnisse erfasst, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen (das KSchG findet Anwendung, wenn im Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind und der einzelne Arbeitnehmer bereits mehr als ein halbes Jahr im Betrieb beschäftigt ist).
Wichtig: |
Nach §§ 4, 7 KSchG wird eine Kündigung wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhebt. Da das Kündigungsschutzgesetz auf das Kündigungsverbot des § 613a BGB keine Anwendung findet, gilt insoweit auch die 3-Wochen-Frist nicht. Das bedeutet, dass die Unwirksamkeit der Kündigung auch darüber hinaus geltend gemacht werden kann. |
3. Das Kündigungsverbot des § 613a BGB gilt allerdings nur für
den oben genannten Kündigungsgrund.
Will der Nochbetriebsinhaber den Betrieb vor der Veräußerung
"schlanker" machen, so wird er daran von dem Kündigungsverbot des §
613a BGB nicht gehindert. Andererseits sind derart motivierte Kündigungen nur
insoweit zulässig, als die dahingehenden Vorstellungen des Erwerbers "dringende
betriebliche Erfordernisse" begründen. Darüber hinaus hätten die Kündigungen
auch bei
Fortführung des Betriebes bzw. Betriebsteils durch den bisherigen Unternehmer
Sinn machen müssen. Außerdem muss eine Kündigung den Grundsätzen der sozialen Auswahl
Rechnung tragen.
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