Was heißt "Rechtsgeschäft" iSv § 613a BGB?

Zweite Voraussetzung dafür, dass die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen, ist die Veräußerung des Betriebes im Wege eines Rechtsgeschäfts.

Das Bundesarbeitsgericht geht insoweit davon aus, dass ein Rechtsgeschäft schon dann vorliegt, wenn der Betriebserwerber mit Willen des Veräußerers die Leitungsmacht im Betrieb übernimmt.

Unproblematisch ist dies, wenn der Betrieb verkauft wird. Ausreichend für eine "Veräußerung" im Sinne von § 613a BGB sind aber z.B. auch die Übernahme des Betriebs im Wege eines Pachtvertrages, die Einräumung eines Nießbrauchs oder die Fortführung des Betriebs durch einen Zwangsverwalter. 

Hinweis: Der Arbeitnehmer, der auf Weiterbeschäftigung klagt, weil er der Ansicht ist, dass eine Betriebsveräußerung nach § 613a BGB vorlag, ist für das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung beweispflichtig. Da er aber den Inhalt der Übergabeverträge normalerweise nicht kennen wird, spricht bereits der Anschein für ein Rechtsgeschäft, wenn geldwerte Betriebsmittel auf den Erwerber übergehen. Hat der Arbeitnehmer dies dargelegt und bewiesen, muss der Erwerber diesen Anschein erschüttern.

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