Befristete Arbeitsverhältnisse sind mittlerweile auf dem Arbeitsmarkt keine Seltenheit mehr. Für den Arbeitgeber hat eine Befristung den großen Vorteil, sich ohne Kündigung von dem Arbeitnehmer trennen zu können. Auf der anderen Seite stellt dies für den Arbeitnehmer einen erheblichen Nachteil dar. Aus diesem Grund geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Kündigungsschutz nicht durch die Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse umgangen werden darf.
Wichtig: |
1. Ein
befristeter Arbeitsvertrag muss schriftlich vereinbart werden. Wird die
Schriftform nicht eingehalten, ist die
Befristung unwirksam und der Arbeitsvertrag gilt als unbefristet
abgeschlossen. 2. Ab dem 1.1.2001 ist die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge im neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TeBeG) geregelt. Das bis dahin geltende Beschäftigungsförderungsgesetz wurde aufgehoben. |
Folgende Themen sollen an dieser Stelle behandelt werden:
1. Begriff des befristeten Arbeitsverhältnisses | [mehr dazu] |
2. Befristung aus "sachlichem Grund" | [mehr dazu] |
3. Einzelfragen zur Befristung aus sachlichem Grund | [mehr dazu] |
4. Befristung "ohne sachlichen Grund" | [mehr dazu] |
5. Keine Benachteiligung befristet Beschäftigter! | [mehr dazu] |
6. Ergänzende Pflichten des Arbeitgebers | [mehr dazu] |
7. Folgen unzulässiger Befristung | [mehr dazu] |
8. Weiterbeschäftigung trotz zulässiger Befristung | [mehr dazu] |
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