In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer unbefristete Weiterbeschäftigung verlangen, auch wenn die Befristung an sich wirksam ist.
1. Ein wichtiger Fall ist nunmehr im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt (§ 15 Abs. 5):
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit,
für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des
Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn
der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die
Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Es gelten dann die bisherigen Bedingungen weiter. Hinsichtlich etwa vereinbarter
Kündigungsfristen gilt dies aber nur, wenn sie auf einen solchen Fall erstreckt
werden sollten; andernfalls gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
2. Der Arbeitnehmer kann auch dann Weiterbeschäftigung verlangen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende (beweisbare) Zusage auf Weiterbeschäftigung gegeben hat.
3. Eine Weiterbeschäftigung kann der Arbeitnehmer darüber hinaus verlangen, wenn der Arbeitgeber die Erwartung geweckt hat, der Arbeitnehmer werde bei Eignung und Bewährung weiterbeschäftigt. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich gute Arbeit geleistet, so würde sich der Arbeitgeber mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er auf der Befristung bestehen würde. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung verlangen.
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