Befristung ohne sachlichen Grund

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz lässt in § 14 Abs. 2 und 3 in zwei Fällen eine Befristung ohne sachlichen Grund zu.

Wichtig:
Ohne sachlichen Grund ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nur bei einer Neueinstellung zulässig, also nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber schon einmal ein unbefristetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit wird den sogenannten Kettenbefristungen ein Riegel vorgeschoben.

1. Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren, § 14 Abs. 2

a) Nach § 14 Abs. 2 ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses für eine Dauer von höchstens zwei Jahren auch ohne sachlichen Grund zulässig.

b) Das Arbeitsverhältnis kann während der Gesamtdauer von 2 Jahren insgesamt dreimal verlängert werden, wobei sich die jeweilige Verlängerung unmittelbar anschließen muss.

Beispiel:
Es wird zunächst eine Befristung von 10 Monaten vereinbart. Anschließend wird die Befristung um 6 Monate erweitert. Nach Ablauf dieser Befristung wird noch zweimal um 4 Monate verlängert.
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Wichtig:
Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von festgelegt werden.

c) Allerdings ist die Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aus diesem Grund ist es seit dem 1.1.2001 nicht mehr möglich, eine Befristung ohne sachlichen Grund an eine solche, die aus sachlichem Grund erfolgte, anzuschließen.

d) Auszubildende können nach Abschluss ihrer Ausbildung beim gleichen Arbeitgeber nur mit sachlichem Grund befristet weiterbeschäftigt werden, da ja bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber bestanden hat.

2. Befristung bei Arbeitnehmern, die älter als 58 Jahre sind

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf auch dann keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Abgesehen davon gilt auch die zeitliche Begrenzung auf zwei Jahre in diesem Fall nicht.

Die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist allerdings auch bei Arbeitnehmern, die älter als 58 Jahre sind dann nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.

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