Befristung aus sachlichem Grund

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies nennt sich dann Befristung aus sachlichem Grund. 

In Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, ist nun im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt, in welchen Fällen ein sachlicher Grund für eine Befristung gegeben ist, § 14 Abs. 1:

Ein sachlicher Grund liegt demnach insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

Anmerkung:

Gemeint sind die Fälle, in denen die Arbeit selbst nur von vorübergehender Natur und eine Fortsetzung ist nicht vorgesehen ist.
Unzulässig ist es dagegen eine Befristung zu vereinbaren, weil nicht klar ist, ob in Zukunft noch genug Aufträge vorhanden sind.
Auch eine Aushilfskraft kann nur dann befristet eingestellt werden, wenn einer der beiden oben genannten Gründe vorliegt. Andernfalls ist die Befristung unzulässig.

2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

Anmerkung:

Hierher gehören insbesondere die Fälle der Vertretung bei Erziehungsurlaub, Mutterschaft oder Krankheit eines Arbeitnehmers.

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

Anmerkung:

Hiervon werden folgende Fälle erfasst:
a) Bei Künstlern (Sänger, Schauspieler, Musiker) wird ein sachlicher Grund für eine Befristung deshalb angenommen, weil das Publikum Abwechslung wünsche. Allerdings gilt dieser Gedanke nur in den Fällen, in denen es auf die Person des Künstlers ankommt.
b) Geht es um eine wissenschaftliche Tätigkeit, so ist eine Befristung zulässig, wenn eine weitere Qualifikation erworben werden soll (Nachwuchsförderungsstelle). Für den Hochschulbereich bestehen insoweit in §§ 57a bis 57e Hochschulrahmengesetz besondere Regelungen.

5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

Anmerkung:

Zu Probezwecken ist eine Befristung von höchstens sechs Monaten zulässig. Hier können jedoch durch den entsprechenden Tarifvertrag engere Grenzen gezogen sein.
Nur ausnahmsweise, d.h. in Fällen, in diese Frist zu Erprobung nicht ausreicht, kann eine längere Frist vereinbart werden (Fernsehjournalist).
Ist die Befristung wegen der Erprobung vereinbart worden, so muss dies im schriftlichen Arbeitsvertrag auch ausdrücklich stehen. Wurde ein mündlicher Vertrag geschlossen, so kommt es auf die Umstände an.

6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

Anmerkung:

Äußert der Arbeitnehmer den Willen, nur vorübergehend tätig zu werden, so ist der sachliche Grund ohne weiteres gegeben. Eine Beeinflussung des Arbeitgebers darf es aber ebenso wenig gegeben haben, wie die bloße Einwilligung in eine Befristungsklausel.

7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

Anmerkung:

Erfasst werden hiervon Stellen, die im staatlichen oder kommunalen Haushaltsplan nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurde. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn lediglich unsicher ist, ob die Mittel auch für das nächste Haushaltsjahr bewilligt werden.
Dasselbe gilt für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 261 Abs. 1 SGB III.

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Anmerkung:

Sind sich die Vertragsparteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht einig, so ist es zulässig, dass sie sich in einem (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleich auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen. Hier soll der Vergleich an sich den sachlichen Grund darstellen.

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