Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies nennt sich dann Befristung aus sachlichem Grund.
In Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, ist nun im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt, in welchen Fällen ein sachlicher Grund für eine Befristung gegeben ist, § 14 Abs. 1:
Ein sachlicher Grund liegt demnach insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
Anmerkung: |
Gemeint sind die Fälle,
in denen die Arbeit selbst nur von vorübergehender
Natur und eine Fortsetzung ist nicht vorgesehen ist. |
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
Anmerkung: |
Hierher gehören insbesondere die Fälle der Vertretung bei Erziehungsurlaub, Mutterschaft oder Krankheit eines Arbeitnehmers. |
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
Anmerkung: |
Hiervon werden folgende
Fälle erfasst: |
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
Anmerkung: |
Zu Probezwecken ist eine Befristung von
höchstens sechs Monaten zulässig. Hier können jedoch durch den entsprechenden
Tarifvertrag engere Grenzen gezogen sein. |
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
Anmerkung: |
Äußert der Arbeitnehmer den Willen, nur vorübergehend tätig zu werden, so ist der sachliche Grund ohne weiteres gegeben. Eine Beeinflussung des Arbeitgebers darf es aber ebenso wenig gegeben haben, wie die bloße Einwilligung in eine Befristungsklausel. |
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
Anmerkung: |
Erfasst
werden hiervon Stellen,
die im staatlichen oder kommunalen Haushaltsplan nur für eine genau
bestimmte Zeitdauer bewilligt wurde. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn
lediglich unsicher ist, ob die Mittel auch für das nächste Haushaltsjahr bewilligt werden. |
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Anmerkung: |
Sind sich die Vertragsparteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht einig, so ist es zulässig, dass sie sich in einem (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleich auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen. Hier soll der Vergleich an sich den sachlichen Grund darstellen. |
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