Mieterhöhung
/ Mietanpassung
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Bei Wohnraummietverhältnissen über frei finanzierten Wohnraum (also keine Sozialwohnungen) ist wie folgt zu unterscheiden:
1. Keine Vereinbarung über die Mieterhöhung
Wenn im Mietvertrag keine Vereinbarung über künftige Mieterhöhungen getroffen wird, richtet sich die Möglichkeit zur Mieterhöhung nach den §§ 558 ff. BGB (Anhebung auf ortsübliche Vergleichsmiete).
2. Vereinbarung über Mieterhöhungen
Abweichend von der unter 1. beschriebenen Möglichkeit, können Mieter und Vermieter:
aa) eine Staffelmietvereinbarung treffen, § 557a BGB, | [mehr dazu] |
bb) eine Indexmiete vereinbaren, § 557b BGB. | [mehr dazu] |
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