Indexmiete
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Zur Erklärung: Bei Vereinbarung einer Indexmiete, einigen sich die Mietparteien darauf, dass die weitere Entwicklung des Mietzinses durch den Peis von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll (Bsp: die Miete soll in dem Maße steigen, wie der allgemeine Lebenshaltungsindex).
1. Wirksame Vereinbarung einer Indexmiete
Im Zuge der Mietrechtsreform wurde die Mietanpassungsvereinbarung in "Indexmiete" umgetauft. Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist:
Achtung: |
Auch hier gilt: Ist die Mietanpassungsvereinbarung nur für den Fall des Steigens der Bezugsgröße vereinbart, ist sie unwirksam. Mieterhöhungen richten sich dann nach allgemeinen gesetzlichen Regelungen. |
2. Mieterhöhung aufgrund Mietanpassungsklausel und Indexmiete
Zu beachten ist, dass die letzte Mieterhöhung mindestens ein Jahr zurückliegen muss. Ausnahme: Mieterhöhung wegen baulicher Maßnahmen (559 BGB) und wegen gestiegener Betriebskosten (560 BGB). Mieterhöhungen nach § 558 BGB (Anhebung auf ortsübliche Vergleichsmiete) sind ausgeschlossen. Zu bemerken ist auch, das der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Mieterhöhung geltend zu machen.
3. Ab wann schuldet der Mieter den erhöhten Mietzins?
Die Mieterhöhung ist ab dem übernächsten Monat zu entrichten, der auf dem Zeitpunkt des Zugangs der Änderungserklärung beim Mieter erfolgt.
Beispiel: |
Die Änderungserklärung geht dem Mieter am 25. März zu: Der erhöhte Mietzins wird ab 1. Mai geschuldet. |
4. Zusätzliche Mieterhöhung bei gestiegenen Betriebskosten?
Mieterhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten (560 BGB) können grundsätzlich zusätzlich durchgeführt werden. Bedeutung hat dies aber nur, wenn entweder über die gesamten Betriebskosten (so bei Nettokaltmiete) oder nur über Heizung und Warmwasser (so bei Bruttokaltmiete) getrennt abgerechnet wird und diese Posten deshalb nicht von der Mietanpassungsvereinbarung erfasst werden.
5. Zusätzliche Mieterhöhung nach § 559 BGB?
Mieterhöhungen bei denen ein Modernisierung- oder Wertverbesserungszuschlag geltend gemacht werden soll, sind nur zulässig, wenn der Vermieter die Umstände auf denen die Maßnahmen beruhen, nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vermieter aufgrund Vorschriften des öffentlichen Rechts zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet war.
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