Zeitmietvertrag, der vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde

Auf Zeitmietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, sind weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften des § 564c BGB (Mietvertrag über Wohnraum auf bestimmte Zeit), § 564b BGB (Kündigungsschutz) und § 556a-c BGB (Sozialklausel) anzuwenden.

Die damit im Zusammenhang stehenden Probleme werden im Nachfolgenden erläutert.

- Zeitmietvertrag mit Kündigungsschutz [mehr dazu]
- Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz [mehr dazu]

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