Auf Zeitmietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, sind weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften des § 564c BGB (Mietvertrag über Wohnraum auf bestimmte Zeit), § 564b BGB (Kündigungsschutz) und § 556a-c BGB (Sozialklausel) anzuwenden.
Die damit im Zusammenhang stehenden Probleme werden im Nachfolgenden erläutert.
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- Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz | [mehr dazu] |
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