Kündigung bei Zeitmietvertrag mit Kündigungsschutz

Die entsprechende Regelung findet sich in § 564c Absatz 1 BGB.

1. Grundsätzliches

Ein Zeitmietvertrag liegt vor, wenn im Mietvertrag ein Beendigungstermin hinsichtlich des Mietverhältnisses vereinbart ist. 

Ein Zeitmietvertrag mit Kündigungsschutz liegt im Gegensatz zum Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz vor, wenn der Vertrag für eine längere Zeit als 5 Jahre abgeschlossen wurde oder die Mietzeit zwar kürzer als 5 Jahre ist, der Vermieter dem Mieter aber eine bestimmte Verwendungsabsicht hinsichtlich der Wohnung (für die Zeit nach Ablauf des Vertrages) bei Abschluss des Mietvertrages nicht schriftlich mitgeteilt hat.

2. Folgen 

a) Für Mieter und Vermieter

Der Mieter kann zwei Monate vor Ablauf des Mietvertrages die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen. 

Wichtig:
Verlangt der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses, so hat er ab diesem Zeitpunkt praktisch vollen Kündigungsschutz, wie bei einem unbefristeten Mietverhältnis. Das bedeutet insbesondere, dass der Vermieter für eine ordentliche Kündigung ein "berechtigtes Interesse" (§ 564b BGB) benötigt. Auch die Sozialklausel ist anwendbar.

Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse iSd § 564 Absatz 2 BGB, so muss der Mieter die Wohnung räumen. Eines speziellen Kündigungsschreibens bedarf es nicht, da das Mietverhältnis ja ohnehin befristet ist. Der Vermieter muss jedoch sein berechtigtes Interesse an der Beendigung ausreichend darlegen. Dies läuft letztlich auf eine Kündigung hinaus.

Auch wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, muss der Mieter die Wohnung nicht räumen, falls dies für ihn eine soziale Härte bedeuten würde (§ 556b BGB) und er die Umstände, die das Interesse des Vermieters an der Rückgabe des Wohnraumes begründen, bei Abschluss des Mietvertrages nicht kannte.

b) Zusätzlich für Mieter

Der Mieter kann vor Ablauf der Mietzeit nicht ordentlich kündigen, d.h. das Mietverhältnis endet mit dem Eintritt des im Mietvertrag bestimmten Zeitpunktes.

Erhalten beleiben dem Mieter jedoch das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen fristgemäßen Kündigung (siehe unter 'Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit - Rechte des Mieters').

c) Zusätzlich für Vermieter

Der Vermieter kann vor Ablauf der Mietzeit nicht wegen eines berechtigten Interesses iSv § 564b BGB kündigen, d.h. er hat keine Möglichkeit zur fristgemäßen ordentlichen Kündigung.

Erhalten bleibt dem Vermieter jedoch das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen fristgemäßen Kündigung (siehe unter 'Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit - Rechte des Vermieters').

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