Kündigung bei Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz

Die entsprechende Regelung findet sich in § 564c Absatz 2 BGB.

1. Grundsätzliches

Bei Zeitmietverträgen kann auch der Fall eintreten, dass überhaupt kein Kündigungsschutz zugunsten des Mieters eingreift. Der Mieter kann in diesem Fall weder eine Fortsetzung des Mietverhältnisses iSd § 564c Absatz 1 BGB verlangen, noch steht ihm die Sozialklausel des § 556 b BGB zur Seite. Das Mietverhältnis endet dann auf jeden Fall mit Eintritt des im Mietvertrag bestimmten Zeitpunktes. 

Dies ist jedoch an eng begrenzte Voraussetzungen gebunden:

a) das Mietverhältnis darf nicht für mehr als fünf Jahre eingegangen sein

und

b) der Vermieter muss nach Ablauf der Mietzeit

aa) die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen nutzen wollen oder

bb) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen wollen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

cc) Räume, die mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet worden sind, an einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten wollen

und

c) der Vermieter muss dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt haben; die Verwendungsabsicht muss konkret und nicht nur schlagwortartig benannt werden.

Achtung:
Auch hier kann der Mieter ausnahmsweise in zwei Fällen einen Verlängerungsanspruch um einen entsprechenden Zeitraum geltend machen:
1. die vom Vermieter beabsichtigte Verwendung der Räume verzögert sich ohne sein Verschulden oder
2. der Vermieter teilt dem Mieter nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit mit, dass seine (bei Vertragsschluss benannte) Verwendungsabsicht noch besteht.

2. Liegt ein Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz vor, ist zudem weder der Mieter, noch der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen.

Beide Parteien können nur fristlos oder außerordentlich fristgemäß kündigen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (siehe dazu vorhergehende Seite unter 'Kündigungsrechte beim Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit').

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