Fehler der Kaufsache

 

Voraussetzung dafür, dass der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen kann, ist ein Fehler der Kaufsache. Im folgenden wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Fehler der Kaufsache vorliegt.

Wichtig ist, dass sich der Fehlerbegriff mit der Reform des Schuldrechts zum 01.01.2002 geändert und Erweiterungen erfahren hat. Für Kaufverträge, die bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen wurden gilt der alte Fehlerbegriff weiter.

1. Fehlerbegriff für Kaufverträge bis 01.01.2002 [mehr dazu]
2. Fehlerbegriff für Kaufverträge ab 01.01.2002
    a) Der gesetzliche Fehlerbegriff [mehr dazu]
    b) Nichtzutreffende Werbeaussagen [mehr dazu]
    c) Unsachgemäße Montage / Montageanleitung [mehr dazu]

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