Nichtzutreffende
Werbeaussagen als Fehler
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1. Eine erhebliche Erweiterung hat der Fehlerbegriff dadurch erfahren, dass eine Kaufsache auch dann fehlerhaft ist, wenn sie öffentlich, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung des Produkts versprochenen „bestimmte“ Eigenschaften nicht hat.
Rein werbende, anpreisende oder reißerische
Aussagen sind davon nicht erfasst. Andererseits muss sich der Verkäufer die
objektiven, öffentlichen Eigenschaftszusagen des Herstellers oder dessen
Gehilfen (z.B. „3-Liter-Auto“) zurechnen lassen.
Unerheblich ist, ob die entsprechenden Aussagen
vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder einem Gehilfen veranlasst wurden.
2. Dem Verkäufer steht hinsichtlich der
Werbeaussagen des Herstellers oder dessen Gehilfen der Gegenbeweis offen
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