Fehler bei
Kaufverträgen bis 01.01.2002
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1. Einfach ausgedrückt
hat eine Sache einen Fehler, wenn sie nicht so ist, wie sie sein sollte. Der
tatsächliche Zustand der Sache weicht also von dem Zustand ab, den der Käufer
und der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages (stillschweigend)
vorausgesetzt bzw. vereinbart haben.
2. Der Verkäufer haftet aber
nicht nur für die Fehlerhaftigkeit/Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Er haftet
auch dafür, wenn der Kaufsache eine Eigenschaft, die er ausdrücklich
zugesichert hat fehlt. Zugesichert ist eine Eigenschaft aber nur dann, wenn der
Verkäufer beim Vertragsschluss deutlich gemacht hat, dass er unbedingt für das
Vorhandensein dieser Eigenschaft einstehen will.
Der Verkäufer haftet z.B. dafür,
wenn er einen gebrauchten Wagen als "technisch einwandfrei" anpreist,
dieser aber einen Unfallschaden hat.
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