Fehler bei Kaufverträgen bis 01.01.2002

 

1. Einfach ausgedrückt hat eine Sache einen Fehler, wenn sie nicht so ist, wie sie sein sollte. Der tatsächliche Zustand der Sache weicht also von dem Zustand ab, den der Käufer und der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages (stillschweigend) vorausgesetzt bzw. vereinbart haben.

2. Der Verkäufer haftet aber nicht nur für die Fehlerhaftigkeit/Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Er haftet auch dafür, wenn der Kaufsache eine Eigenschaft, die er ausdrücklich zugesichert hat fehlt. Zugesichert ist eine Eigenschaft aber nur dann, wenn der Verkäufer beim Vertragsschluss deutlich gemacht hat, dass er unbedingt für das Vorhandensein dieser Eigenschaft einstehen will.

Der Verkäufer haftet z.B. dafür, wenn er einen gebrauchten Wagen als "technisch einwandfrei" anpreist, dieser aber einen Unfallschaden hat.

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