Unsachgemäße Montage / Montageanleitung

 

Die Kaufsache wird auch dann als mangelhaft angesehen, wenn

Geregelt ist dies in § 434 Abs. 2 BGB, der sog. „IKEA“-Klausel.

Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt das Gesamtprodukt als mangelhaft. Der Käufer kann seine Rechte aus Mängelgewährleistung (Nacherfüllung; Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) wahrnehmen.

Keinen Fehler der Kaufsache stellt dagegen die nach der fehlerhaften Montage erfolgte fehlgeschlagene Inbetriebnahme und deren Folgen dar.

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