Unsachgemäße
Montage / Montageanleitung
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Die Kaufsache wird auch dann als mangelhaft
angesehen, wenn
Geregelt ist dies in
§ 434 Abs. 2 BGB, der sog. „IKEA“-Klausel.
Liegen diese
Voraussetzungen vor, gilt das Gesamtprodukt als mangelhaft. Der Käufer kann
seine Rechte aus Mängelgewährleistung (Nacherfüllung; Minderung, Rücktritt,
Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) wahrnehmen.
Keinen Fehler der Kaufsache stellt dagegen die
nach der fehlerhaften Montage erfolgte fehlgeschlagene Inbetriebnahme und deren
Folgen dar.
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