Der gesetzliche Fehlerbegriff ab 01.01.2002

 

1. Der subjektive Fehlerbegriff

Das Gesetz erhebt nunmehr in § 434 BGB ausdrücklich den subjektiven Fehlerbegriff zum Maßstab.

a) Maßgeblich ist in erster Linie die im Vertrag getroffene Vereinbarung hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit der Kaufsache.

b) Wurde keine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache getroffen, ist die Vorstellung der Vertragsparteien vom Verwendungszweck der Sache maßgeblich. Demnach ist die Sache mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

c) Wurde auch über den Verwendungszweck keine Vereinbarung im Vertrag getroffen, ist entscheidend, ob sich die Kaufsache

2. Falsche Lieferung oder zu geringe Menge als Fehler der Kaufsache

Ein Fehler der Kaufsache liegt auch dann vor, wenn eine andere als die geschuldete Sache geliefert wird (Schrank aus Kiefernholz statt aus Erlenholz) oder der Verkäufer von der bestellten Sache zu wenig liefert (anstatt 500 Tüten Zucker werden nur 200 Tüten Zucker geliefert).

3. Rechtsmangel als Fehler der Kaufsache

Die Kaufsache hat dann einen Rechtsmangel, wenn Dritte in Bezug auf die Sache mehr als die im Kaufvertrag vom Käufer übernommenen Rechte geltend machen können (§ 435 BGB).

Ist im Grundbuch ein nicht bestehendes Recht (z.B. eine Grundschuld, Hypothek) eingetragen, steht dies einem Rechtsmangel gleich.

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