Der gesetzliche
Fehlerbegriff ab 01.01.2002
|
1. Der subjektive Fehlerbegriff
Das Gesetz erhebt nunmehr in § 434 BGB ausdrücklich den subjektiven Fehlerbegriff zum Maßstab.
a) Maßgeblich ist in erster Linie die im Vertrag getroffene Vereinbarung hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit der Kaufsache.
b) Wurde keine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache getroffen, ist die Vorstellung der Vertragsparteien vom Verwendungszweck der Sache maßgeblich. Demnach ist die Sache mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
c) Wurde auch über den Verwendungszweck keine Vereinbarung im Vertrag getroffen, ist entscheidend, ob sich die Kaufsache
2. Falsche Lieferung oder zu geringe Menge als
Fehler der Kaufsache
Ein Fehler der Kaufsache liegt auch dann vor,
wenn eine andere als die geschuldete Sache geliefert wird (Schrank aus
Kiefernholz statt aus Erlenholz) oder der Verkäufer von der bestellten Sache zu
wenig liefert (anstatt 500 Tüten Zucker werden nur 200 Tüten Zucker
geliefert).
3. Rechtsmangel als Fehler der Kaufsache
Die Kaufsache hat dann einen Rechtsmangel, wenn
Dritte in Bezug auf die Sache mehr als die im Kaufvertrag vom Käufer übernommenen
Rechte geltend machen können (§ 435 BGB).
nach oben | Vorhergehende Seite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Erbrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht