Mieterhöhung bei Gewerberaum

 

1. Ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen?

Wenn im Mietvertrag nichts über eine Mieterhöhung vereinbart wurde, ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch bei langfristig abgeschlossenen Mietverhältnissen. 

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann es geben, wenn dies für den Vermieter zu untragbaren Ergebnissen führt. Ein Anspruch des Vermieters auf Erhöhung des Mietzinses kann sich in diesem Fall über § 242 BGB nach den Grundsätzen über die Änderung der Vertragsgrundlage ergeben.

2. Im Mietvertrag wurde die Möglichkeit einer Mieterhöhung vereinbart

a) Ist im Mietvertrag eine genehmigungsfreie Klausel vereinbart, so unterliegt die Mieterhöhung keinen Beschränkungen. Hierher gehören:

- die Umsatzmiete,

 

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- die Staffelmiete,
- Spannungsklauseln,
- Kostenelementsklauseln,
- Leistungsvorbehalte.
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b) Ist im Mietvertrag eine genehmigungspflichtige Klausel vereinbart, so unterliegt die Mieterhöhung gewissen Beschränkungen.

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3. Möglichkeiten zur Mieterhöhung ohne eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag

Ist im Vertrag nichts über eine Mieterhöhung geregelt, so bestehen folgende Möglichkeiten, um die Miete zu erhöhen:

a) Änderungskündigung

Der Vermieter kann ein unbefristetes Mietverhältnis (unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, siehe bei 'Kündigung') kündigen und dem Mieter gleichzeitig anbieten, das Mietverhältnis künftig zu einem höheren Mietzins fortzusetzen. Können sich die Parteien nicht einigen, ist das Mietverhältnis zum Kündigungstermin beendet.

Haben die Parteien einen Zeitmietvertrag geschlossen, ist diese Möglichkeit der Miterhöhung ausgeschlossen.

b) Änderungsvereinbarung

Möglich ist es auch, dass die Mietparteien vereinbaren, den bestehenden Mietvertrag in der Form abzuändern, dass künftig ein höherer Mietzins gezahlt wird. 

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