Liegt eine Mieterhöhung des Vermieters im Briefkasten des Mieters, so ist dies in der Regel kein Anlass zu Freudensprüngen. Bedeutet sie doch eine höhere monatliche Belastung, egal ob die Erhöhung der Miete einen Wohnungsmieter oder Gewerbemieter trifft. Umso wichtiger ist die Frage, ob die erhöhte Miete zu Recht gefordert wird. Dieser Frage soll auf den folgenden Seiten nachgegangen werden. Zu unterscheiden sind die Möglichkeiten der Mieterhöhung bei perisfreiem und preisgebundenem Wohnraum sowie bei gewerblich genutzten Räumen.
Die Möglichkeiten zur Mieterhöhung sind insbesondere beim nicht preisgebundenen Wohnraum vielfältig, was zu einer gewissen Unübersichtlichkeit der Materie führt.
Interessante Hinweise zu aktueller Rechtsprechung in Sachen Mieterhöhung:
Im Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH Az.: VIII ZR 99/09) der Klage eines Vermieters stattgegeben, der sich hinsichtlich seines Mieterhöhungsverlangens auf den Mietspiegel der Nachbarstadt gestützt hat. Dabei handelte es sich zudem um einen sog. einfachen Mietspiegel, also keinen, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Die Richter urteilten, die Mieterhöhung sei rechtens, da die Nachbargemeinden zum einen vergleichbar seien. Zum anderen habe sich der Vermieter auf einen einfachen Mietspiegel stützen dürfen. Diesem käme zwar nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben seien (§ 558d Abs. 3 BGB). Der einfache Mietspiegel stelle aber ein Indiz für diese Annahme dar. Dies gilt nach dem Urteil auch dann, wenn der einfache Mietspiegel, wie im entschiedenen Fall, nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde. Ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hänge davon ab, welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des der Mieterhöhung zugrunde gelegten Mietspiegels erhebt.
Im Juli 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH Az.: VIII ZR 181/07) die Klage eines Vermieters abgewiesen, der wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag eine Mieterhöhung mit Blick auf die ihm nunmehr unerwartet entstehenden Kosten gefordert hat. Begründung: Nach § 588 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Ein darüber hinausgehender Zuschlag stehe im Widerspruch zum geltenden Mietrechtssystem. Die Lasten der Schönheitsreparaturen müsse der Vermieter tragen, zumal er als Verwender der Schönheitsreparaturklausel auch für die Folgen ihrer Unwirksamkeit einzustehen hat.
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