Speziell: Nachschieben von Erhöhungsgründen

 

Zur Erklärung: Mit dem Begriff "Nachschieben von Erhöhungsgründen" ist das nachträgliche Begründen der Mieterhöhungserklärung gemeint, also das nachträgliche Nennen von Tatsachen, die geeignet sind, die Mieterhöhung zu begründen.

Dies ist immer zulässig, wenn die Mieterhöhungserklärung formell ausreichend begründet ist (siehe zu den diesbezüglichen Anforderungen bei den einzelnen Arten der Mieterhöhung).

Sind dagegen nicht einmal die formellen Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung erfüllt, so führt auch das Nachschieben von Erhöhungsgründen nicht dazu, dass die Erklärung nachträglich wirksam wird. Vielmehr muss die Erhöhungserklärung noch einmal abgegeben werden.

Soweit es um eine Mieterhöhung nach § 2 MHG geht, kann die wiederholte Erhöhungserklärung auch noch im Rechtsstreit um die Zustimmungserklärung des Mieters abgegeben werden.

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