Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum

 

Mieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum (hierher gehört insbesondere der öffentlich geförderte soziale Wohnungsbau) richten sich nicht nach dem Miethöhegesetz (MHG), sondern nach § 10 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)

1. Ist eine Mieterhöhung im Mietvertrag ausgeschlossen, so hat der Vermieter keine Möglichkeit zur Mieterhöhung.

2. Ist die Mieterhöhung nicht ausgeschlossen, darf die Miete nur in drei Fällen erhöht werden:

In allen drei Fällen darf der Vermieter die Miete durch einseitige Erklärung erhöhen, d.h. die Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich.

3. Voraussetzungen der Mieterhöhung

a) bei gestiegener Kostenmiete

b) bei gestiegenen Betriebskosten

c) bei baulichen Veränderungen einschließlich Modernisierungen

4. Zeitpunkt der Mieterhöhung nach § 10 WoBindG

Geht dem Mieter die Erklärung des Vermieters vor dem 15. Tag des Monats zu, so schuldet er den erhöhten Mietzins ab dem folgenden Monat, im übrigen ab dem übernächsten Monat.

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