Mieterhöhungen für preisgebundenen
Wohnraum (hierher gehört insbesondere der öffentlich geförderte soziale
Wohnungsbau) richten sich nicht nach dem Miethöhegesetz (MHG), sondern nach § 10 Wohnungsbindungsgesetz
(WoBindG)
1. Ist eine Mieterhöhung im Mietvertrag
ausgeschlossen, so hat der Vermieter keine Möglichkeit zur Mieterhöhung.
2. Ist die Mieterhöhung nicht
ausgeschlossen, darf die Miete nur in drei Fällen erhöht
werden:
- wenn sich die Kostenmiete erhöht hat,
- wenn sich die Betriebskosten erhöht haben,
- bei baulichen Veränderungen einschließlich Modernisierungen.
In allen drei Fällen darf der Vermieter die
Miete durch einseitige Erklärung erhöhen, d.h. die Zustimmung des Mieters ist
nicht erforderlich.
3. Voraussetzungen der Mieterhöhung
a) bei gestiegener Kostenmiete
- Die Erhöhung darf nur auf den Betrag der
gestiegenen Kostenmiete erfolgen. Die Kostenmiete ist der Betrag, der zur Deckung der
laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich ist. Die neue Kostenmiete muss von der zuständigen
Behörde genehmigt werden.
- Die Mieterhöhung muss berechnet und erläutert
werden; der Vermieter muss dazu eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beifügen
oder ersatzweise eine Zusatzberechnung oder den behördlichen
Genehmigungsbescheid.
- Die Erhöhungserklärung muss, soweit sie nicht mittels
einer automatischen Einrichtung erstellt ist, der Schriftform genügen (d.h.
insbesondere auch vom Vermieter unterschrieben ein).
b) bei gestiegenen Betriebskosten
- Der Vermieter muss dem Mieter darlegen, welche Betriebskosten um welchen Betrag gestiegen sind
(Gegenüberstellung der alten und neuen Kosten).
- Die Mieterhöhung muss berechnet und - soweit die
Gründe der Kostensteigerung nicht offensichtlich sind - erläutert werden.
- Die Erhöhungserklärung muss, soweit sie nicht mittels
einer automatischen Einrichtung erstellt ist, der Schriftform genügen (d.h.
insbesondere auch vom Vermieter unterschrieben ein).
c) bei baulichen Veränderungen einschließlich
Modernisierungen
- Voraussetzung für eine Mieterhöhung wegen
baulicher Änderungen einschließlich Modernisierungsmaßnahmen ist, dass
die zuständige Bewilligungsstelle der Maßnahme zugestimmt hat.
- Die Kosten baulicher Änderungen können zudem
nur auf die Miete umgelegt werden, wenn der Vermieter ihre Entstehung nicht
zu vertreten hat.
- Die Mieterhöhung muss berechnet und erläutert
werden; der Vermieter muss dazu eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beifügen
oder ersatzweise eine Zusatzberechnung oder den behördlichen
Genehmigungsbescheid.
- Die Erhöhungserklärung muss, soweit sie nicht mittels
einer automatischen Einrichtung erstellt ist, der Schriftform genügen (d.h.
insbesondere auch vom Vermieter unterschrieben ein).
4. Zeitpunkt der Mieterhöhung nach § 10
WoBindG
Geht dem Mieter die Erklärung des Vermieters vor
dem 15. Tag des Monats zu, so schuldet er den erhöhten Mietzins ab dem
folgenden Monat, im übrigen ab dem übernächsten Monat.
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