1. Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist formlos ohne die Angabe von Gründen möglich. Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 565 Abs. 1a BGB [mehr dazu].
2. Fristlose Kündigung
Insoweit stehen dem Vermieter von Gewerberaum die selben Kündigungsgründe zur Seite, wie dem Vermieter von Wohnraum (siehe dort).
3. Außerordentliche befristete Kündigung
Dem Vermieter von Gewerberaum steht in den folgenden Fällen die Möglichkeiten zur außerordentlichen befristeten Kündigung zu:
a) bei einem über 30 Jahre währenden Mietvertrag, § 544 BGB;
b) beim Tod des Mieter, § 563 BGB;
c) bei Nichtwahrung der Schriftform, § 550, 578 BGB;
d) im Falle des Mieterkonkurses, wenn dem Mieter vor Konkurseröffnung die Mietsache überlassen worden war, § 19 Absatz 1 Konkursordnung;
e) bei Erwerb der Mietsache im Zwangsversteigerungsverfahren, § 57a ZVG;
f) bei Erwerb des Dauerwohn- bzw. Nutzungsrechts im Zwangsversteigerungsverfahren, § 37 Absatz 3 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz;
g) bei Erwerb der Mietsache durch freihändigen Verkauf des Konkursverwalters, § 21 Absatz 4 Satz 1 Konkursordnung, § 11 Insolvenzordnung;
h) bei Beendigung des Nießbrauchs für den von dem Nießbraucher geschlossenen Mietvertrag; § 1056 Absatz 2 BGB.
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