Die entsprechende Regelung findet sich in § 580a Abs. 2 BGB.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.
Es kann also spätestens am dritten Werktag
a) des Oktober zum 31. März, |
b) des Januar zum 30.Juni, |
c) des April zum 30.September, |
d) des Juli zum 31. Dezember gekündigt werden |
k |
Achtung: |
Im schlechtesten Fall kann die verbleibende Mietzeit also knapp 9 Monate betragen. Beispiel: Der Mieter kündigt am vierten Werktag des Oktober: Das Mietverhältnis endet dann erst am 30. Juni. |
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