Kündigungsfrist / Kündigungsfristen bei Gewerberaummietvertrag

Die entsprechende Regelung findet sich in § 580a Abs. 2 BGB.

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.

Es kann also spätestens am dritten Werktag

a) des Oktober zum 31. März,
b) des Januar zum 30.Juni,
c) des April zum 30.September,
d) des Juli zum 31. Dezember gekündigt werden
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Achtung:
Im schlechtesten Fall kann die verbleibende Mietzeit also knapp 9 Monate betragen. Beispiel: Der Mieter kündigt am vierten Werktag des Oktober: Das Mietverhältnis endet dann erst am 30. Juni.

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