1. Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist formlos ohne die Angabe von Gründen möglich. Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 580a Abs. 2 BGB [mehr dazu].
2. Fristlose Kündigung
Insoweit stehen dem Mieter von Gewerberaum die selben Kündigungsgründe zur Seite, wie dem Mieter von Wohnraum (siehe dort).
Bereits an dieser Stelle soll die Verletzung des immanenten oder vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzes durch den Vermieter genannt werden, die den Mieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen kann.
3. Außerordentliche befristete Kündigung
Dem Mieter von Gewerberaum steht in den folgenden Fällen die Möglichkeiten zur außerordentlichen befristeten Kündigung zu:
a) bei einem über 30 Jahre währenden Mietvertrag, § 544 BGB;
b) beim Tod des Mieter, § 563 BGB;
c) bei Nichtwahrung der Schriftform, § 550, 578 BGB;
d) im Falle des Mieterkonkurses, wenn dem Mieter vor Konkurseröffnung die Mietsache überlassen worden war, § 19 Absatz 1 Konkursordnung;
e) bei Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters, § 554 BGB;
f) bei Verweigerung der Untermieterlaubnis, § 549 Absatz 1 Satz 2 BGB;
g) bei Versetzung als Beamter, § 570 BGB;
h) als Vergleichsschuldner nach Überlassung des Mietobjekts, § 51 Absatz 2 Vergleichsordnung;
i) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, § 109 Insolvenzordnung;
j) nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, § 9 Absatz 3 Satz 2 Gesamtvollstreckungsordnung.
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