Straftaten im Straßenverkehr:
Kennzeichenmissbrauch (§ 22 und 22 a StVG)

 

 

I.  Die Straftat:

Es versteht sich von selbst, dass Sie ein Auto nur mit dem dazugehörigen Kennzeichen fahren dürfen. Sie machen sich strafbar, wenn Sie...

...ein Kennzeichen verwenden, dass so aussieht als sei es amtlich.
...das Auto mit einem anderen Kennzeichen versehen.
...das zum Auto gehörende Kennzeichen verändern oder beseitigen.
...ein Auto gebrauchen, an dem die Kennzeichen manipuliert wurden.

Weil ein Kennzeichen (zusammen mit dem dazugehörigen Fahrzeug) eine sogenannte zusammengesetzte Urkunde ist, kann die Straftat auch eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sein. Dann werden Sie nach dieser im Strafmaß strengeren Vorschrift bestraft.

Das Abschrauben des Kennzeichens von einem anderen Auto kann deshalb sogar eine Urkundenvernichtung sein (weil das Kennzeichen vom zusammengehörigen Auto getrennt wird), wenn Sie damit dem Halter einen Nachteil zufügen wollen. Gleichzeitig kann es aber auch Diebstahl sein, wenn Sie das Kennzeichen für sich behalten wollen.

Sie können sich auch nach wegen missbräuchlichem Herstellen, Vertreiben oder oder Ausgeben von Kennzeichen strafbar machen (§ 22 StVG).

II.  Die Strafe:

Die mögliche Strafe der Tat nach § 22 StVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. 

Die Tat nach § 22 a StVG wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.

In Flensburg gibt es sechs Punkte. Gegebenenfalls trifft Sie der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot.

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