Straftaten im Straßenverkehr:
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
(§ 315 b StGB)

 

 

I.  Die Straftat:

Diese Vorschrift schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs vor verkehrsfremden Eingriffen. 

1. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch...
...Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen  von Anlagen oder Fahrzeugen Beispiel: Zerschneiden von Bremsleitungen
...Bereiten von Hindernissen Beispiel: Spannen eines Seils über die Straße
...Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs Beispiel: Zufahren auf eine Person mit hoher Geschwindigkeit
...dadurch Gefährdung von Leib oder Leben anderer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
2. Wer dies tut um einen Unglücksfall herbeizuführen oder um eine Straftat zu verdecken. ist ein Verbrecher! Das bedeutet: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr!

 

II.  Die Strafe:

 

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Bei fahrlässiger Gefahrenverursachung kann die Freiheitsstrafe drei Jahre oder Geldstrafe betragen.
Bei einem fahrlässiger Eingriff und zugleich fahrlässiger Gefahrenverursachung kann die Freiheitsstrafe zwei Jahre oder Geldstrafe betragen.
Soll mit der Tat ein Unglück herbeigeführt oder eine Straftat verdeckt werden, gibt es Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Sie müssen mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

Fünf Punkte gibt es aus Flensburg.

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