Straftaten im Straßenverkehr:
Gefährdung des Straßenverkehrs infolge geistiger oder körperlicher Mängel (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB)

 

 

I.  Die Straftat:

Neben der Straßenverkehrsgefährdung wegen einer Rauschfahrt oder wegen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens, wird auch die Straßenverkehrsgefährdung wegen geistiger oder körperlicher Mängel bestraft.

Zu den Fällen das Fahrzeug wegen geistiger oder körperlichen Mängeln nicht sicher führen zu können, zählen etwa:
  Übermüdung als häufigste Gefahrenquelle
häufige Ohnmacht
starke Schmerzen
Einfluss von Medikamenten
Fahren trotz fehlender Fahrbrille!!!
Durch den geistigen oder körperlichen Mangel muss es zu einer Gefährdung von Leib und Leben oder von fremden Sachen mit bedeutendem Wert gekommen sein.

 

II.  Die Strafe:

Bei Vorsatz beträgt der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Gefahrenverursachung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

Je nach eingetretener Gefahr oder eingetretenen Schaden ist denkbar, dass das Verfahren eingestellt wird, dass eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Die Geldstrafe berechnet sich nach Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich nach Ihrem Einkommen. Der mittellose Langzeitstudent kann mit einem niedrigeren Tagessatz rechnen als der Konzernmanager.

Daneben gibt es sieben Punkte in Flensburg und den Entzug der Fahrerlaubnis.

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