Straftaten im Straßenverkehr:
Beleidigung (§ 185 StGB)

 

I.  Die Straftat:

Wegen Beleidigung macht sich strafbar, wer die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung angreift. Das gilt auch für den Straßenverkehr. Trotz eines zunehmend rauen Tons im Straßenverkehr ist hier ebenfalls die Menschwürde zu wahren. 

Eine Beleidigung kann schon darin liegen, einen anderen mit "Du" anzureden. Seien Sie vorsichtig mit ehrenrührigen Behauptungen, insbesondere gegenüber Amtspersonen. Polizisten und Politessen sind den ganzen Tag Beschimpfungen ausgesetzt. Manchmal reagieren Sie mit einer Anzeige. Vermeiden Sie also Bezeichnungen wie "Wegelagerer" oder "Hilfssheriff". Manche halten die Bezeichnung eines Polizisten  mit "Sie Bulle!" für nicht strafbar. Ich halte das für bedenklich. Es hat auch schon Verurteilungen gegeben. Das "Duzen" eines Polizisten kann übrigens auch eine Beleidigung sein. Es kommt jedoch auch hier immer auf die Umstände an.

II.  Die Strafe:

Beleidigungen werden in aller Regel mit Geldstrafe geahndet. Rechnen können Sie mit einer Strafe von 10 bis 30 Tagessätzen. Noch teurer kommt die Beleidigung von Polizisten. Je unverschämter, desto teuerer dürfte es werden. Ein ausgestreckter Mittelfinger kann Tausende kosten. Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich nach Ihrem Einkommen. Der mittellose Langzeitstudent kann mit einem niedrigeren Tagessatz rechnen als der Konzernmanager. Deshalb erscheinen manche Beleidigungen trotz Verhängung gleicher Tagessätze als sehr hart bestraft. 

Neben einer Strafverfolgung können Sie sich übrigens auch schmerzensgeldpflichtig machen. Das hängt davon ab, ob der Beleidigte seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg Ihnen gegenüber geltend macht. 

Beleidigen sich Verkehrsteilnehmer gegenseitig, kann der Strafrichter bei einem oder bei beiden Beleidigern von Strafe absehen.

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