Alkohol im Straßenverkehr als
Straftat: ab 1,1 Promille oder ab 0,3 Promille mit alkoholtypischen Ausfallerscheinungen Rauschfahrten unter Drogeneinfluss |
Wegen der Gefährlichkeit einer Alkoholfahrt trifft Sie unter den folgenden Voraussetzungen die ganze Härte des Gesetzes: Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe müssen Sie mit großer Sicherheit mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Daneben füllt sich Ihr Punktekonto in Flensburg. Siehe hierzu die Tabellen am Ende der Seite [mehr dazu].
Im wesentlichen sind zwei Paragrafen des Strafgesetzbuches
von Bedeutung. Die eine Vorschrift (§ 316) bestraft wegen ihrer Gefährlichkeit
die Trunkenheitsfahrt als Solche. Bestraft wird die abstrakte Gefährdung.
Genauso wird nach § 316 StGB das Fahren unter Drogeneinfluß bestraft.
Promillegrenzen gibt es hier nicht. Der durch Drogenkonsum verursachte Rausch
wird durch den sogenannten "drug wipe"-Test (ein Hautabstrich), durch
Urin oder Blut festgestellt.
Tritt während der Fahrt eine Gefährdung für
Menschen oder Sachen hinzu, wird der Fahrer nach einer strengeren Vorschrift (§
315 c) bestraft. Bestraft wird die konkrete Gefährdung. Bestraft wird hier
nicht nur die die Alkoholfahrt, sondern auch Fahren unter Drogeneinfluss. Dargestellt
sind hier lediglich die Werte für Alkoholfahrten.
Eine Fahrt bedeutet übrigens das in Bewegung setzen oder in Bewegung halten eines Fahrzeugs. Das Starten des Motors reicht nicht. Wenn Sie betrunken im Auto einschlafen, bevor sie losfahren können, machen Sie sich nicht nach § 316 StGB strafbar.
Den Wortlaut der Vorschriften finden Sie unter "Gesetzestexte"
Neben der strafrechtlichen Seite haben Sie bei einem Unfall mit Schadensersatzansprüchen Dritter und Regressansprüchen ihrer Versicherung zu rechnen.
Auf jeden Fall haben Sie sich bei einer Fahrt mit 1,1 Promille BAK strafbar gemacht. Dann sind Sie absolut fahruntüchtig gefahren.
Begehen Sie Fahrfehler oder haben Sie Ausfallerscheinungen (starkes Wanken oder Lallen) können Sie sich schon ab 0,3 Promille strafbar machen. Für diese relative Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille und alkoholtypische Ausfallerscheinung) gilt: Je niedriger der Blutalkoholwert ist, desto gewichtigere Beweiszeichen müssen für ein auf Fahrunsicherheit hindeutendes Verhalten vorliegen.
Daneben gibt es noch den Vollrausch (§ 323 a StGB). Der ist hier nur kurz mit abgehandelt (wer so betrunken ist, kann auch das Internet nicht mehr bedienen). Vollrausch liegt spätestens bei 3 Promille BAK vor. Bestraft wird dann nicht die Trunkenheitsfahrt als solche, sondern der Rausch. Natürlich gibt es hier auch den Entzug der Fahrerlaubnis und sieben Punkte in Flensburg.
Verstoß | Verbot | Sanktionen | |
Kraftfahrzeug
geführt mit Blutalkohol ab 1,1 Promille |
...ohne Gefährdung | § 316 StGB | -
Geldstrafe oder - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - Entzug der Fahrerlaubnis - 7 Punkte |
...mit Gefährdung | § 315 c StGB | -
Geldstrafe oder - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei Vorsatz, bis zu zwei Jahren bei fahrlässiger Gefahrenverursachung - Entzug der Fahrerlaubnis - 7 Punkte |
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...mit Sach- oder Personenschaden | § 315 c StGB | zusätzlich: Schadensersatz- und Regressansprüche Dritter |
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Kraftfahrzeug
geführt mit Blutalkohol ab 0,3 Promille mit alkoholtypischen
Ausfallerscheinungen (relative Fahruntüchtigkeit) |
...ohne Gefährdung | § 316 StGB | -
Geldstrafe oder - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - Entzug der Fahrerlaubnis - 7 Punkte |
...mit Gefährdung | § 315 c StGB | -
Geldstrafe oder - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei Vorsatz, bis zu zwei Jahren bei fahrlässiger Gefahrenverursachung - Entzug der Fahrerlaubnis - 7 Punkte |
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...mit Sach- oder Personenschaden | § 315 c StGB | zusätzlich: Schadensersatz- und Regressansprüche Dritter |
Unten angestellt sehen Sie, was Sie als Ersttäter erwartet. Die Strafe kann niedriger, sie kann aber auch höher ausfallen.
Im Falle einer Trunkenheitsfahrt erwartet Sie als sonst gesetzestreuer Bürger (Richtwerte): |
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Tat | Geldstrafe in Tagessätzen * / Freiheitsstrafe | Entzug der Fahrerlaubnis | Punkte |
§ 316 | 40-60 je nach Alkoholisirung | 8-12 Monate | 7 |
§ 315 c | 60-100/je nach Folge auch Freiheitsstrafe (mit/ohne) Bewährung) | Entzug über längere Zeit | |
* Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich am täglichen Einkommen des Täters. Ein mitteloser Langzeitstudent hat einen geringeren Tagessatz als ein Konzernmanager zu erwarten. |
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