GEZ Gebühren / Rundfunkgebühren - Anzeigepflicht, Auskunftspflicht, Antrag auf Befreiung

Wir wollen an dieser Stelle nicht alle Einzelheiten wiederholen, die bereits im Rundfunkgebührenstaatsvertrag stehen. Dieser ist in allgemeinverständlicher Form verfasst, so dass Sie dort nachlesen können, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenpflicht besteht und wann eine Ausnahme eingreift. An dieser Stelle deshalb noch einige Hinweise:

1. Sobald Sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Rundfunkanstalt anzuzeigen. Sie halten das Rundfunkgerät auch dann schon bereit, wenn Sie es noch nicht angeschlossen haben. Die bloße Möglichkeit der Nutzung wird hier grundsätzlich für ausreichend angesehen.

Hinweis:
Auch wer minderjährig ist oder noch bei den Eltern wohnt, aber schon genug eigenes Geld verdient (oberhalb ALG II-Regelsatz), muss seine Empfangsgeräte anmelden.

2. Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann nach § 4 Abs. 5 vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Absatz 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.

Wichtig:
1. Die entsprechende Auskunft müssen Sie nur geben, wenn Sie auch tatsächlich ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten. Dies steht übrigens auch (ganz klein gedruckt) am Ende der ersten Seite des entsprechenden Formulars der GEZ.

2. Die von den Landesrundfunkanstalten zur Ermittlung von "Schwarzsehern und -hörern" eingesetzten Rundfunkgebührenbeauftragten sind nicht berechtigt, Ihre Wohnung zu betreten. Sie sind auch nicht berechtigt, sich durch Drohung oder Täuschung Zutritt zur Wohnung zu verschaffen.

Wird die geforderte Auskunft unberechtigt nicht erteilt, kann sie im Verwaltungszwangsverfahren erzwungen werden. 

3. Der Gebührenanspruch verjährt in drei Jahren. Beruft sich der Gebühren-"Schuldner" auf die Verjährung, muss er nicht mehr zahlen. Umgekehrt gilt übrigens das Gleiche: Hat der Rundfunkteilnehmer zuviel gezahlt, verjährt dessen Erstattungsanspruch in drei Jahren.

4. In § 6 sind bestimmte Sachverhalte geregelt, bei deren Vorliegen die Gebührenpflicht entfällt. Hauptfälle für die Befreiungsmöglichkeit sind zum Beispiel Arbeitslosengeld-II-Empfänger, Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Leistungen für Asylbewerber, BAFÖG-Empfänger. Voraussetzung für die Befreiung von der Gebührenpflicht ist aber, dass sie beantragt wird.

5. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang entgegen § 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt oder ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die fällige Rundfunkgebühr länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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