Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gesetzestext § 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer

§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer

(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages
sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen,
nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung
oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)
geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher,
Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen
als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte
gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie
zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander
zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle
bilden.
(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum
Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen
technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art,
Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt
oder verschlüsselt, empfangen werden kann.
(3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät
gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug
zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen,
gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer.

§2 Rundfunkgebühr

(1) Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der
Fernsehgebühr. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
festgesetzt.
(2) Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungen
der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten
jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr
zu entrichten. Wenn hiernach Grundgebühren für Hörfunkgeräte
zu entrichten sind, sind weitere Grundgebühren für
Fernsehgeräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einem
Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahl
der Hörfunkgeräte übersteigt.
(3) Im Fall der gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgerätes
sind die Rundfunkgebühren bei einer Vermietung
für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nicht vom Mieter,
sondern vom Vermieter zu zahlen; wird das Gerät mehrmals vermietet,
so sind für den Zeitraum von drei Monaten die Rundfunkgebühren
nur einmal zu zahlen.

§3 Anzeigepflicht

(1) Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes
zum Empfang sind unverzüglich der Landesrundfunkanstalt
anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer
wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält; entsprechendes
gilt für einenWohnungswechsel. In den Fällen des § 5
Abs. 1 und 3 bis 6 besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt
folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen
nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie früherer Name,unter demein
Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
2. Geburtsdatum,
3. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der
ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
5. Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen,
6. Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
7. Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
8. Rundfunkteilnehmernummer und
9. Grund der Abmeldung.
(3) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 2 genannten
Daten nur für die ihr im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs
obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen.
Werden erstmals die Daten in einer automatisierten Datei
gespeichert, ist der Rundfunkteilnehmer nach Maßgabe des
jeweiligen Landesrechts darauf hinzuweisen.
(4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereich
eine andere Stelle mit der Entgegennahme der Anzeige beauftragen;
diese Stelle ist in den amtlichen Verkündungsblättern
der Länder öffentlich bekannt zu machen.

§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht

(1) Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag
des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereitgehalten wird.
(2) Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats,
in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes
endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der
Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
(3) Die Rundfunkgebühren sind in der Mitte eines Dreimonatszeitraums
für jeweils drei Monate zu leisten.
(4) Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer
oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum
Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach
§ 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen
verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht
betreffen.
Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit
den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft
leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3
Abs. 2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben,
soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren
durchgesetzt werden.
(6) Über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,
dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten
und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 angezeigt
haben, dürfen die Landesrundfunkanstalten auch Auskünfte bei
den Meldebehörden einholen, soweit dies zur Überwachung der
Rundfunkgebührenpflicht erforderlich ist und die Erhebung der
Daten beim Betroffenen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde. Besondere melderechtliche
Regelungen des Landesrechts, die eine Übermittlung von
Daten an Landesrundfunkanstalten oder die aufgrund des § 8
Abs. 2 Satz 1 von ihnen beauftragte Stelle zulassen, bleiben
unberührt.
(7) Die Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt, Einzelheiten
des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung
der Rundfunkgebühren einschließlich von Nachlässen bei längerfristiger
Vorauszahlung und von Säumniszuschlägen durch
Satzung zu regeln. Die Satzungen sollen übereinstimmen; sie
bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in
den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen.

§5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte

(1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte
(Zweitgeräte), die von einer natürlichen
Person oder ihrem Ehegatten
1. in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang
bereitgehalten werden,wobei für Rundfunkempfangsgeräte
in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr
zu entrichten ist;
2. als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte
vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung
oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges
zum Empfang bereitgehalten werden.
Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht
auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen
zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem
Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren
Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte
in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen
als privaten Zwecken genutzt werden.Auf den Umfang der Nutzung
der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge
zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht
an. Die Rundfunkgebühr ist zu zahlen für
1. Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes
bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils
50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern
in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
2. Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen
bei Betrieben mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab der
zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert,
bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der
zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert.
3. Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen
auf ein und demselben Grundstück mit der privaten
Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit zusammenhängenden
Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung
in Höhe von jeweils 50 vom Hundert.
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere
Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote
aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich
privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten,
wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden
Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten
werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte,
die ein und demselben Grundstück
oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind,
zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser
Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
(4) Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung,
dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten
befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der
Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere
entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und
demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken
gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Außerhalb
der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von
diesem Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer
Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten
werden.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten
sowie die nach Landesrecht zugelassenen privaten
Rundfunkveranstalter oder -anbieter sind von der Rundfunkgebührenpflicht
befreit. Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebührenpflicht
für ihre Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang
mit ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung
von Rundfunk zum Empfang bereithält.
(6) Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes
vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom
18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II
S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen,
sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
(7) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag
für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben
oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis
ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:
1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in
Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene,
in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen
durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
sowie in Müttergenesungsheimen;
2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in
Heimen, in Ausbildungsstätten und inWerkstätten für behinderte
Menschen;
3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches);
4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte
und in Durchwandererheimen.
§ 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(8) Vorausetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
nach Absatz 7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von
dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung
bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein,
wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das
gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines
Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern,
Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen
genügt es,wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des
Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.
(9) Die Rundfunkanstalt kann verlangen, dass in den Fällen des
Absatzes 8 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder bei
Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen
in den Fällen des Absatzes 8 Satz 4 die Befreiung
von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes
nachgewiesen wird.
(10) Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen
allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen,
staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen,
soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage
arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken
zum Empfang bereitgehalten werden, sind von
der Rundfunkgebühr befreit. Abweichende landesrechtliche
Regelungen bleiben unberührt.

§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen

(1) Von Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende
natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich
privaten Bereich befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe)
oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach
§ 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem
Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches
des Sozialgesetzbuches.
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit
einem Grad der Behinderung von
60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen
eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch
mit Hörhilfen nicht möglich ist,
8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht
nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt
und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen
ständig nicht teilnehmen können,
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel
des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe
zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen
Vorschriften und
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit
nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen
einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches
in einer stationären Einrichtung nach § 45
des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben.
Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird Gebührenbefreiung
gewährt, wenn
1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten
Personenkreis gehört,
2. der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten
Personenkreis gehört,
3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten
Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst
das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
(2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden
Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder die
Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in
beglaubigter Kopie nachzuweisen.
(3) Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die
Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der
Rundfunkgebührenpflicht befreien.
(4) Der Antrag ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren
zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über den
Antrag entscheidet.
(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des
Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag
gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen
Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung
auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
(6) Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides
nach Absatz 2 zu befristen. Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbefristet,
so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden,
wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand
zugrunde liegen. Wird der Bescheid nach Absatz 2 unwirksam,
zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung.
Umstände nach Satz 3 sind von dem Berechtigten unverzüglich
der in Absatz 4 bezeichneten Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.

§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1) Das Aufkommen aus der Grundgebühr steht der Landesrundfunkanstalt
und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
bestimmten Umfang dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt
zu, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereitgehalten wird.
(2) Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr steht der Landesrundfunkanstalt
und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
bestimmten Umfang der Landesmedienanstalt, in deren
Bereich das Fernsehempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten
wird, sowie dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) zu.
Der Anteil des ZDF nach § 9 Abs.2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
errechnet sich aus dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr
nach Abzug der Anteile der Landesmedienanstalten.
(3) Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt
als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten
können andere Stellen mit der Einziehung beauftragen;
diese Stellen sind in den amtlichen Verkündungsblättern
der Länder öffentlich bekannt zu machen. Die Landesrundfunkanstalten
oder die von ihnen beauftragten Stellen führen die
Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten
zustehen, an diese ab. Die Kosten des Gebühreneinzugs
tragen die Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das
Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten entsprechend
ihren Anteilen.
(4) Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet
wurden, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung
bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt
die Erstattung des entrichteten Betrages fordern.Die Verjährung
des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten
haben die auf sie entfallenden Anteile des Erstattungsbetrages
an die zuständigen Landesrundfunkanstalten abzuführen.
(5) Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die nach Absatz 1
zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bescheide über
rückständige Rundfunkgebühren können anstelle der nach Absatz
1 zuständigen Landesrundfunkanstalt auch von der Landesrundfunkanstalt
im eigenen Namen erlassen werden, in
deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer zur Zeit des
Erlasses des Bescheides wohnt, sich ständig aufhält oder ständig
ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden
im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe
gegen Gebührenschuldner, die in anderen Ländern
ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, können
von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten
ist, unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung

(1) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten Dritte mit der Ermittlung
von Personen, die der Anzeigepflicht nach § 3 nicht
nachgekommen sind, und mit der Erhebung der dafür erforderlichen
Daten, gelten die für die Datenverarbeitung im Auftrag
anwendbaren Bestimmungen.
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andere
Stelle mit der Einziehung der Rundfunkgebühren, verarbeitet
diese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer die
beim Gebühreneinzug anfallenden personenbezogenen Daten.
Bei dieser Stelle ist unbeschadet der Zuständigkeit des
nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen
Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter
zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes
mit dem nach dem Landesrecht für die Rundfunkanstalt
zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und
unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften
sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im übrigen
gelten die für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend.
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf im Einzelfall die
von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der Rundfunkteilnehmer
an andere Landesrundfunkanstalten auch im
Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln,
soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden
oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt
beim Gebühreneinzug erforderlich ist. Die übermittelnde Landesrundfunkanstalt
hat aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann
und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten
übermittelt worden sind.
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte
Stelle nach Absatz 2 kann zur Feststellung, ob ein den
Vorschriften dieses Staatsvertrages genügendes Rundfunkteilnehmerverhältnis
besteht, und zur Verwaltung von Rundfunkteilnehmerverhältnissen
personenbezogene Daten bei nicht
öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben,
verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die
Gebührenpflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich
mit dem Bestand der nach § 3 angemeldeten Rundfunkteilnehmer
und
2. sich die Daten auf Angaben zu
a) Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Personengruppe,
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen,
c) Vor- und Familiennamen,
d) Titel,
e) Anschrift und
f ) Geburtsdatum
beschränken und kein erkennbarer Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an
dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
hat.
Es dürfen keine Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder
persönliche Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelnde
Stelle rückübermittelt werden. Die Daten sind spätestens zwölf
Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Sie sind unverzüglich zu
löschen bei Feststellung des Nichtbestehens oder des Bestehens
eines Rundfunkteilnehmerverhältnisses, das den Voraussetzungen
dieses Staatsvertrages entspricht. Das Verfahren der regelmäßigen
Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach
den Meldegesetzen oder Meldedatenvermittlungsverordnungen
der Länder bleibt unberührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang
entgegen § 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt;
2. ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und
die fällige Rundfunkgebühr länger als sechs Monate ganz
oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt
verfolgt. Die Rundfunkanstalt ist vom Ausgang des
Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind ein Jahr nach Abschluss
des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene
Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages beruhe.

§ 11 Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von
jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres
mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen.
Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt,
kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem
zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist
gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt
das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt,
jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen
einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Die Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder
treten mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages außer
Kraft.

§ 12 Übergangsbestimmungen

(1) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide,
die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages rechtswirksam
erteilt wurden, bleiben auch nach der Änderung der Regelungen
der §§ 5 und 6 dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf ihrer
Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 31.März 2008, gültig.
(2) Bis zum 31.Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme
ausschließlich über Angebote aus dem Internet
wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.
Weitere Auskünfte erteilen die Rundfunkgebühren-
Abteilungen der Landesrundfunkanstalten und die
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
50656 Köln
Telefon 018 59995 0100
Telefax 018 59995 0105
(6,5 Cent/Min. aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer)
eMail info@gez.de • Internet www.gez.de

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Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt für ein

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