Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien an der Mietsache; wobei es an dieser Stelle nur um die Wohn- und Gewerberaummiete geht. Ein gewisses Grundwissen hinsichtlich der Regelungsgegenstände eines solchen Vertrages sollte jede Vertragspartei haben, da die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen aus einem Mietvertrag erheblich sein können.
Die Regelungen über die Wohnraummiete finden sich in den §§ 550 ff BGB. Insoweit bestehen zwingende gesetzliche Vorschriften z.B. bezüglich der Mietkaution, der Mieterhöhung, der Kündigungsfristen, Modernisierungsmaßnahmen, der Betriebskosten, der Verjährung etc. Festzustellen ist, dass das (Wohnraum-) Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich dem Zweck dient, die Rechte der Mieter zu stärken. Man nennt es deshalb auch soziales Mietrecht.
Vertragliche Hauptpflicht des Vermieters ist es, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen sowie sie während der Mietzeit entsprechend zu erhalten. Hauptpflicht des Mieters ist es, die vereinbarte Miete zu zahlen. Neben den Hauptpflichten sind im Mietvertrag in der Regel weitere vertragliche Pflichten von Mieter und Vermieter geregelt. Dazu gehören Vertragsklauseln über die Schönheitsreparaturen, Kleinstreparaturen, Nutzung gemeinsamer Einrichtungen etc.
Eine spezielle Variante des Mietvertrages ist der Untermietvertrag, bei dem der Untermieter ein Mietverhältnis mit dem Hauptmieter eingeht. Ein Untermietverhältnis bedarf der Genehmigung durch den Vermieter.
Zum Thema Mietvertrag soll an dieser Stelle wie folgt getrennt werden:
1. Mietvertrag über Wohnraum | |
2. Mietvertrag über Gewerberaum |
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