Hinsichtlich der Hausordnung sollte im Mietvertrag oder einer Anlage zum Mietvertrag geregelt sein:
1. Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Wahrung des Hausfriedens,
2. Vereinbarung der Geltung der dem Mietvertrag beigefügten Hausordnung,
3. Vereinbarung der Gründe, aus denen der Vermieter die Hausordnung ändern darf sowie Form und Pflicht der Mitteilung der Änderungen,
4. Klarstellung, dass durch Änderung der Hausordnung Bestimmungen des Mietvertrages nicht berührt werden.
Hausordnungen und Mietverträge enthalten immer wieder unzulässige Passagen. Unwirksam ist eine Vertragsklausel zum Beispiel dann, wenn gesetzlich vorgesehene Mieterrechte über Gebühr verändert werden. Auch darf sie nicht gegen «zwingendes Recht» verstoßen, wie es etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt ist. Dies betrifft zum Beispiel Fragen, ob der Mieter Modernisierungen dulden muss oder nicht, das Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung oder das Recht zur Mietminderung.
Auch Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters, die Kündigungsfristen oder das Widerspruchsrecht des Mieters nach der Sozialklausel gegen eine Vermieterkündigung dürfen nicht verändert werden: Bei diesen Punkten sind alle Regelungen im Mietvertrag zum Nachteil des Mieters unwirksam. Möglich ist es dagegen, dass Mieter und Vermieter die gesetzliche Regelung zu Gunsten des Mieters verändern.
Grundsätzlich werden Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern im Mietvertrag festgelegt. Die Hausordnung regelt Fragen im Zusammenhang mit Hausreinigung, der Benutzung von gemeinsamen Einrichtungen wie Waschküche, Speicher und Garten sowie die Ruhezeiten im Haus. Meistens ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages - wenn nicht, kann der Vermieter sie einseitig aufstellen. Die Regelungen in einer einseitig erlassenen Hausordnung können aber keine eigenständigen Rechte und Pflichten der Mieter begründen.
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