Fragen des Vermieters hinsichtlich der Verhältnisse des Mieters

Immer häufiger stellen Vermieter Fragen nach den wirtschaftlichen aber auch persönlichen Verhältnissen des Mieters, sog. Mieterselbstauskunft.

1. Interessenlage

Die Interessenlage wird einerseits davon bestimmt, dass der Vermieter erhebliche Vermögenswerte in die Hände des Mieters gibt. Der Mieter "überlässt" dem Vermieter andererseits Daten, hinsichtlich derer er nicht mehr nachvollziehen kann, wo diese uU hingelangen.

2. Reichweite des Auskunftsrechts

Inwieweit der Mieter Fragen des Vermieters  wahrheitsgemäß beantworten muss, richtet sich nach einer Interessenabwägung hinsichtlich der Interessen von Mieter und Vermieter. Im Ergebnis darf der Vermieter grundsätzlich Auskünfte vom Mieter verlangen. Die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmt sich nach dem Ziel der Frage, wobei Fragen, die auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters abzielen, eher zuzulassen sind, als solche nach persönlichen Verhältnissen.

a). Grundsätzlich zulässig sind Fragen:

- nach einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz oder Restschuldbefreiung,

- ob der Mieter bereits einmal Mieter des Vermieters war,

- nach dem Familienstand,

- nach dem Arbeitgeber, dem Arbeitseinkommen, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,

- nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen.

b). Unzulässig sind folgende Fragen:

- nach laufenden Ermittlungsverfahren,

- nach politischen Sympathien und Parteizugehörigkeit,

- nach Schwangerschaft, Kinderwunsch,

- nach einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Mieterverein,

- nach Vorstrafen,

- nach Betreuung.

c) Je nach Fall, ist hinsichtlich der Frage nach dem Grund des Wohnungswechsel zu entscheiden. Zulässig wird die Frage nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs sein, unzulässig dagegen die Frage nach anderen Kündigungsgründen.

3. Folge für den Mieter

a) bei unzulässigen Fragen

Hat der Vermieter eine unzulässige Frage gestellt, braucht der Mieter diese nicht oder nicht wahrheitsgemäß zu beantworten.

b) bei zulässigen Fragen

Zulässige Fragen muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten. Die wahrheitswidrige Beantwortung berechtigt den Vermieter, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, womit der Vertrag rückwirkend als nicht geschlossen gilt.

Dies gilt uneingeschränkt vor Einzug des Mieters in die Wohnung. Nach Einzug des Mieters ist die Anfechtungsmöglichkeit umstritten. Dem Vermieter soll dann aber ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen.

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