Tod des Mieters - Folgen für die Erben

Nach der Mietrechtsreform findet sich die betreffende Regelung in § 580 BGB. Erbe und Vermieter steht im Fall des Todes des Mieters ein Sonderkündigungsrecht zu, das unabhängig von der Dauer und einer Befristung des Mietverhältnisses ausgeübt werden kann.

Neu ist, dass Erbe und Vermieter die Kündigung innerhalb eines Monats nach dem sie Kenntnis vom Tod des Mieters erlangt haben, aussprechen können. Vor der Mietrechtsreform konnte die Kündigung dagegen nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig war.

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