Tod des Mieters beim Gewerberaummietverhältnis
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Zu beachten ist hier insbesondere, dass das in § 580 BGB angeordnete Sonderkündigungsrecht durch die Vertragsparteien ausgeschlossen oder modifiziert werden kann. Das gilt auch für die 1-Monats-Frist, innerhalb der sich überlebende Mieter oder der Erbe sowie der Vermieter überlegen können, ob sie das Mietverhältnis fortsetzen wollen.
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