Tod des Mieters beim Gewerberaummietverhältnis

 

Zu beachten ist hier insbesondere, dass das in § 580 BGB angeordnete Sonderkündigungsrecht durch die Vertragsparteien ausgeschlossen oder modifiziert werden kann. Das gilt auch für die 1-Monats-Frist, innerhalb der sich überlebende Mieter oder der Erbe sowie der Vermieter überlegen können, ob sie das Mietverhältnis fortsetzen wollen.

nach obenVorhergehende SeiteMietrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht