Tod des Mieters - Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
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Diejenigen Personen, mit denen der Mietvertrag fortgesetzt oder die in das Mietverhältnis eingetreten sind, haften neben den Erben für die Verbindlichkeiten, die bis zum Tod des Mieters entstanden sind, dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder einzelne zur vollen Leistung an den Vermieter verpflichtet ist, wenn der Vermieter ihn in Anspruch nimmt.
Hatte der verstorbene Mieter bereits für einen nach seinem Tode liegenden Zeitraum Miete im Voraus entrichtet, müssen diejenigen, die das Mietverhältnis fortsetzen oder in den Mietvertrag eintreten, dem oder den Erben dasjenige herausgeben, was sie durch die Vorausentrichtung des Mietzinses erspart haben.
Hatte der Vermieter von dem verstorbenen Mieter keine Kaution erhalten (egal, ob sie nicht vereinbart oder nicht bezahlt war), ist er berechtigt, von den Personen, mit denen der Mietvertrag fortgesetzt wird oder die in den Mietvertrag eingetreten sind, eine Mietsicherheit zu verlangen. Insoweit gelten die Vorschriften über die Kaution (siehe unter diesem Thema).
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