1. Verlangt der Vermieter freifinanzierten Wohnraums eine Mieterhöhung nach den §§ 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) oder nach § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung), steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu, § 561 BGB. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen.
2. Das Gleiche gilt für eine Mieterhöhung bis zu ortsüblichen Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung, die dem Mieter vor dem 01.09.2001 zugegangen ist und die sich deshalb noch nach § 2 MHG bzw. § 3 MHG richtet.
Beispiel: |
Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters geht dem Mieter am 13. März zu. Der Mieter kann nunmehr bis zum 31. Mai kündigen und zwar zum 31. Juli. |
3. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
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