Kündigungsfrist bei Tod eines Mieters, wenn mehrere Personen Mieter waren

In dem Fall, dass mehrere Personen Mieter sind und ein Mieter verstirbt, können die überlebenden Mieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie Kenntnis vom Tod des Mieters erlangt haben, mit der gesetzlichen Frist kündigen, § 563a BGB.

Die Kündigungsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Tod des Mitmieters und gilt für jeden überlebenden Mieter separat.

Beispiel:
Die überlebenden Mieter erlangen am 15. Mai Kenntnis vom Tod des Mitmieters. Sie können nun bis zum 15. Juni (Zugang beim Vermieter) kündigen und zwar zum 30. September. 

Bei Wohnraum im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB (insbesondere Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch gemietet ist), ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats möglich.

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