In dem Fall, dass der Vermieter die Untermieterlaubnis ungerechtfertigt verweigert, kann der Mieter das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen, § 540 BGB.
Achtung: |
Die außerordentliche Kündigung
kann nur für den ersten Termin
erfolgen, für den sie zulässig ist.
Beispiel: Verweigert der Vermieter die Untermieterlaubnis am 13. März, so ist der erste zulässige Termin für den die außerordentliche Kündigung erfolgen kann, der 30. Juni. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Mieter bis zum dritten Werktag des April die Möglichkeit hat, mit der 3-Monats-Frist des § 565 Absatz 2 Satz 1 BGB zum Ablauf des Monats Juni zu kündigen. Verpasst der Mieter diese Frist, kann er natürlich immer noch ordentlich mit der gesetzlichen Drei-Monats-Frist kündigen. |
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