Zeitmietvertrag (Mietverhältnis auf bestimmte Zeit)
Die entsprechende Regelung findet sich in § 575a BGB.
Wurde ein Zeitmietvertrag geschlossen, ist weder der Mieter, noch der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen. Beide Parteien können den Zeitmietvertrag nur fristlos oder außerordentlich fristgemäß kündigen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
1. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die außerordentliche fristgemäße Kündigung sind die gleichen, wie bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit (siehe dort).
2. Tod des Mieters
Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters mit dessen Erben fortgesetzt (§ 564 BGB), ohne das eintrittsberechtigte Personen im Sinne des § 563 BGB (z.B. Ehegatte, Familienangehörige, Lebenspartner) vorhanden sind, gelten § 573 (berechtigtes Interesse des Vermieters bei Kündigung) und § 573a BGB (Teilkündigung) nicht. Das bedeutet insbesondere, dass der Vermieter gegenüber den Erben kein berechtigtes Interesse für die Kündigung benötigt.
3. Härtefallregelung
Stellt die eigentlich berechtigte Kündigung für den Mieter eine ungerechtfertigte Härte dar, kann er sich auf die Sozialklausel (§§ 574 bis 574c BGB) berufen, allerdings nur bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses.
4. Kündigungsfrist
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB spätestens am fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats
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