Die in § 573 Absatz 2 BGB aufgezählten Kündigungsgründe für ein berechtigtes Interesse sind nicht abschließend. Es kommen weitere Gründe in Betracht, die denen des Absatz 2 gleichgewichtet sind.
1. Hier ist insbesondere an die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund zu denken, deren Anspruchsgrundlage sich in § 573 Absatz 1 BGB findet.
Hauptanwendungsfälle für diese Kündigung sind die Kündigungsgründe in den Fällen der fristlosen Kündigung, wenn diese Gründe für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen (also nicht schwer genug wiegen) oder nur als Grund für eine ordentliche Kündigung benutzt werden sollen.
2. Zur Kündigungsfrist dieser ordentlichen Kündigung klick hier.
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