Die entsprechende Regelung findet sich in § 573 Absatz 2 Nr. 3 BGB.
Hinweis: |
Auch nach der Mietrechtsreform bleibt die Verwertungskündigung im Gebiet der neuen Bundesländer und Ostberlins weiter hin unzulässig. |
1. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) Durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses muss der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert sein
Der bloße Umstand, dass die Wohnung vermietet ist, hindert die wirtschaftliche Verwertung nicht. Andererseits ist die Kündigung zulässig, wenn der Vermieter dadurch einen wesentlich höheren Verkaufspreis erzielen kann. Letzteres ist allerdings mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums umstritten. |
und
b) dadurch erhebliche Nachteile erleiden.
Der Vermieter muss gerade durch diese Hinderung
erhebliche Nachteile erleiden. Eine Existenzgefährdung ist jedoch nicht
erforderlich. Ausreichend ist, dass der Vermieter die ihm durch die
Beendigung des Mietverhältnisses möglichen wirtschaftlichen
Vorteile benötigt, um einen drohenden wirtschaftlichen Engpass zu
beenden. Andererseits kann der Vermieter eine fehlgeschlagenen Grundstücksspekulation nicht auf dem Rücken der Mieter austragen. |
2. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter nur deshalb beabsichtigt zu kündigen, um anschließend die Wohnung teurer vermieten zu können. Das gleiche gilt, wenn der Vermieter nach Überlassung der Wohnung dem Mieter kündigt, weil er beabsichtigt Wohnungseigentum zu begründen, um die Wohnung anschließend zu veräußern.
4. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu detailliert zu begründen. Anzugeben sind
3. Im übrigen gilt bei der Umwandlung in Wohnungseigentum für den Erwerber eine Sperrfrist von mindestens 3 Jahren für die Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung, § 577a BGB.
5. Zur Kündigungsfrist dieser ordentlichen Kündigung klick hier.
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