In folgenden Fällen ist der Vermieter dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet:
1. Schadensersatz
Als Schaden kommen alle in Verbindung mit der Kündigung stehenden Kosten in Betracht: Zum Beispiel die Umzugskosten und Kosten einer notwendigen Einrichtung, aber auch Maklergebühren für die Suche nach einer neuen Wohnung und Mehraufwendungen infolge größerer Entfernung der neuen Wohnung zum Arbeitsplatz. Schaltet der Mieter einen Detektiv ein, um festzustellen, ob der Eigenbedarf wirklich besteht oder nur vorgetäuscht wird, so kann er auch diese Kosten ersetzt verlangen. Voraussetzung ist, dass er den Kündigungsschutzprozess aufgrund der Detektivermittlungen gewinnt.
Grundsätzlich hat der Mieter, wenn er sich eine vergleichbare Wohnung gesucht hat, auch Anspruch auf die Mietdifferenz für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren. Er muss sich allerdings bemühen eine im Zuschnitt und Standard der gekündigten Wohnung ähnliche Wohnung zu einem vergleichbaren Mietpreis anzumieten.
Der Mieter kann überdies auch die Kosten des Räumungsrechtsstreits ersetzt verlangen.
2. Beweislast
Der Mieter hat die Beweislast dafür, dass die Kündigung ungerechtfertigt war. Da sich die Gründe aber meistenteils im persönlichen Lebensbereich des Vermieters abspielen, wird dem Mieter teilweise ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zuerkannt.
Hat der Mieter bewiesen, dass die Wohnung nicht von der im Kündigungsschreiben genannten Person bezogen worden ist, muss der Vermieter seinerseits beweisen, dass der Eigenbedarf vorgelegen hat und zwar so, wie er geltend gemacht wurde.
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