Bei der Umwandlung in Wohnungseigentum bestehen neben dem "normalen" Kündigungsschutz zusätzliche Besonderheiten hinsichtlich der Kündigung eines Mietvertrages, § 577a BGB
In diesem Fall wird ein zusätzlicher Kündigungsschutz in Form einer Sperrfrist und nach deren Ablauf durch eine Sozialklausel gewährt.
1. Voraussetzung ist, dass das Wohnungseigentum nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründet und danach veräußert wurde.
Nicht darunter fallen:
2. Die Sperrfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre ab Vollendung des Eigentumserwerbs, also mit Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Die Landesregierungen können diese Frist durch Rechtsverordnung auf bis zu 10 Jahre ausdehnen.
3. Auch nach Ablauf der Sperrfrist bleiben bei Fortbestand ihrer Voraussetzungen berechtigte Interessen des Vermieters unberücksichtigt, wenn die Kündigung für den Mieter oder ein bei ihm lebendes Familienmitglied eine ungerechtfertigte Härte bedeuten würde. Ausnahme: Der Vermieter weist angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nach.
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