Die entsprechende Regelung findet sich in § 561 BGB.
1. Verlangt der Vermieter freifinanzierten (d.h. nicht öffentlich geförderten Wohnraums) eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) oder nach § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung), so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen.
Achtung: |
Wurde ein Staffelmietvertrag geschlossen, so ist eine Mieterhöhung nur wegen gestiegener Betriebskosten zulässig. Da im übrigen Mieterhöhungen außerhalb der vereinbarten Mietstaffel ausgeschlossen sind, besteht auch kein Kündigungsrecht des Mieters. |
2. Zur Kündigungsfrist klick hier.
Vorhergehende Seite | Kündigung Überblick | Mietrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht