Die entsprechende Regelung findet sich in § 563a BGB.
1. Waren neben dem verstorbenen Mieter auch andere Personen im Sinne von § 563 BGB (z.B. Ehegatte, Lebenspartner, Familienangehörige) Mieter der Wohnung, so wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
2. Die überlebenden Mieter haben das Recht, das Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
Achtung: |
Dieses Kündigungsrecht steht auch dem überlebenden Teil einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu, wenn beide Lebenspartner den Mietvertrag abgeschlossen hatten. |
3. Zur Kündigungsfrist klick hier.
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