Kündigung bei verweigerter Untermieterlaubnis

Die entsprechende Regelung findet sich in §§ 540, 552 BGB.

1. Der Mieter darf das Mietobjekt nur untervermieten, wenn er die Erlaubnis des Vermieters hat.

2. Verweigert der Vermieter ausdrücklich die Erlaubnis (siehe dazu unter dem Stichpunkt 'Untermiete'), so darf  der Mieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (siehe § 540 BGB) kündigen.

Achtung:
Haben Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine Untermieterlaubnis vereinbart und widerspricht der Vermieter später unberechtigt, kann der Mieter fristlos kündigen.

3. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn in der Person des Dritten (= potentieller Untermieter) ein wichtiger Grund dafür gegeben ist, dass die Untermieterlaubnis versagt wird. Der wichtige Grund muss in den persönlichen Verhältnissen des Dritten begründet sein.

Beispiele:
Beruf (Berufsposaunist); unsittlicher Lebenswandel; sonstige Eigenschaften des Dritten, wie Trinker, entlassener Serienstraftäter; dauernde Störung des Hausfriedens; persönliche Feindschaft zwischen Dritten und Vermieter.

4. Zur Kündigungsfrist klick hier.

 

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