Rücktritt vom
Kaufvertrag (bei Abschluss des
Kaufvertrages bis 31.12.2001)
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Anstatt weiterhin Lieferung
und daneben Ersatz des Verzögerungsschadens zu verlangen, kann der Käufer bei
verspäteter Lieferung auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Folge des Rücktritts
ist, dass es zur Rückabwicklung des Vertrages kommt. Das Vertragsverhältnis
wird so behandelt, als ob der Vertrag nicht geschlossen wurde. Das bedeutet,
dass der Verkäufer nicht mehr liefern muss, der Käufer kann seinerseits die
Lieferung nicht mehr fordern. Wurde bereits etwas geliefert bzw. gezahlt, ist es
zurückzuerstatten.
1. Folgende Voraussetzungen müssen
für einen Rücktritt vorliegen:
Es wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.
Die Lieferung war fällig, d.h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen.
Der Verkäufer wurde ordnungsgemäß gemahnt (schriftlich, per Einschreiben), oder die Mahnung war entbehrlich, weil der Verkäufer die Lieferung z.B. endgültig verweigert oder ein genaues Lieferdatum im Vertrag festgelegt wurde.
Der Verkäufer hat trotz der Mahnung nicht geliefert.
Der Verkäufer wurde erneut gemahnt: Der Käufer setzt dem Verkäufer dazu eine letzte Frist zur Lieferung der Kaufsache und droht für den Fall der Nichtlieferung an, dass er die Annahme der Lieferung ablehnt. Die zweite Mahnung ist entbehrlich, wenn der Käufer bereits zu verstehen gegeben hat, dass er die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert.
Der
Verkäufer hat die Nichtlieferung der Kaufsache verschuldet (das Verschulden
des Verkäufers wird vermutet und braucht nicht vom Käufer bewiesen zu
werden. Geht der Streit vor Gericht, muss der Verkäufer sein
Nichtverschulden beweisen.).
2.
Hat der Käufer bereits einmal gemahnt und hat die bestellte Kaufsache nunmehr
aufgrund der Verspätung kein Interesse mehr für ihn (z.B. bei Saisonware), ist
eine erneute Fristsetzung entbehrlich. Es reicht, wenn der Käufer dem Verkäufer
mitteilt, dass er die Lieferung der Ware ablehnt.
3. Der Käufer hat bei verspäteter Lieferung ein Wahlrecht zwischen Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Hat er allerdings den Rücktritt gewählt, kann er später nicht mehr zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung übergehen. Umgekehrt ist ein Wechsel vom Schadensersatz wegen Nichterfüllung zum Rücktritt möglich.
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